M E S S E B E D I N G U N G E N

1. Allgemeines:
Diese Messebedingungen gelten für sämtliche Verträge, welche zwischen der Inno E & H GmbH, in weiterer Folge als Veranstalter bezeichnet und dem Teilnehmer an der Innovationstage, in weiterer Folge als Veranstaltung bezeichnet, abgeschlossen werden.
Beruft sich der Teilnehmer auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, so wird diesen durch diese Messebedingungen widersprochen, es sei denn, der Veranstalter erklärt diese ausdrücklich für gültig.

2. Anmeldung:
Die Anmeldung ist für den Teilnehmer eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Willenserklärung. Durch firmenmäßige Unterfertigung der Anmeldung gelten auch diese Messebedingungen als vereinbart und werden diese vom Teilnehmer vollinhaltlich anerkannt. Vorbehalte, Streichungen, Ergänzungen oder Abänderungen im Anmeldeformular bzw. in diesen Messebedingungen sind allesamt unwirksam. Sollte das Anmeldeformular unvollständig ausgefüllt werden, so kann dem Veranstalter kein Nachteil daraus entstehen. Diese Messebedingungen gelten auch für Nebenleistungen sowie Zusatzaufträge, Zusatzausstattungen, den Aufbau- und Abbau des Messestandes, Miete von Ausrüstungsgegenständen und Sondervereinbarungen bezüglich elektronischer Messeeinrichtungen, der Beistellung von Strom, Wasser, Telefon und sonstiger Einrichtungen. Der Teilnehmer unterwirft sich allen gewerberechtlichen, ortspolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und errichtet den Ausstellungsstand nach den Regeln der Technik.


3. Vertragsabschluss:
Der Vertag kommt durch schriftliche Bestätigung der vollständig ausgefüllten und firmenmäßig unterfertigten schriftlichen Anmeldung durch den Veranstalter zustande.
Der Veranstalter kann die Anmeldung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der ichtbeantwortung der Anmeldung kommt kein Erklärungswert zu.
Der Veranstalter kann, insbesondere wenn die zur Verfügung stehende Standfläche nicht ausreicht, einzelne Antragssteller von der Teilnahme ausschließen und / oder, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf estimmte Ausstellergruppen oder Anbietergruppen beschränken. Über die Annahme des Antrags auf Teilnahme erhält der Teilnehmer eine schriftliche Teilnahmebestätigung. Standnummer, Standgröße und die weiteren Einzelheiten der Standbelegung werden vom Veranstalter schriftlich bekannt gegeben. Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema vorgegeben sind. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirkt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche bereits bei einer früheren Veranstaltung des Veranstalters innegehabt hatte. Abweichungen der zugeteilten Fläche von +/- 20 % befinden sich im Toleranzbereich und sind vom Teilnehmer hinzunehmen.

4. Rücktritt vom Vertrag:
Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach schriftlicher Bestätigung, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurück zu treten, wenn:

4.1) der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder

4.2) in der Zwischenzeit ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen worden ist bzw. ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation vom Teilnehmer eingeleitet worden ist.

4.3) der Teilnehmer nicht bis spätestens einen Tag vor Messebeginn um 18:00 Uhr die gemietete Fläche besetzt und sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. er Veranstalter ist dann berechtigt, die reservierte Ausstellerfläche weiter zu vergeben. Für den Fall des Vertragsrücktritts schuldet der Teilnehmer dem Veranstalter eine Pönale in Höhe der vereinbarten Standgebühr, unabhängig davon, ob diesen ein Verschulden trifft oder nicht. Der Teilnehmer verzichtet ausdrücklich auf das richterliche Mäßigungsrecht und auf den Einwand der Schadensminderungspflicht, auch wenn der tand vom Veranstalter anderweitig verwendet werden kann. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, kann er ohne weitere Ankündigung über den zugewiesenen Stand verfügen.


5. Stornierung des Vertrages:
Der Teilnehmer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei denn, der Teilnehmer bezahlt an den Veranstalter eine Pönale in Höhe der vereinbarten Standgebühr als Stornogebühr jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonstiger Nebengebühren und allenfalls weiterer auflaufender Kosten für Zusatzausstattungen, Technik und Serviceleistungen. Diese Stornogebühr ist ein pauschalierter Schadenersatz und gebührt unabhängig davon, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft oder nicht. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen. Ebenso wird auf den Einwand der Schadensminderungspflicht verzichtet. Diese Stornogebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn der Messestand vom Veranstalter an einen Dritten vermietet oder verkauft werden kann. Der Veranstalter behält sich das Recht vor weitere Schadenersatzansprüche, welche über die vereinbarte Stornogebühr hinausgehen, geltend zu machen. Die Stornogebühr zuzüglich der weiteren Zahlungen ist sofort ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

6. Weitergabe von Rechten:
Ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters kann der Teilnehmer keine ihm zustehenden Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Stimmt der Veranstalter einer Weitergabe von Rechten zu, haftet der Teilnehmer neben dem Dritten für alle Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter zur ungeteilten Hand.

7. Leistungsfreiheit infolge höherer Gewalt und wichtiger Gründe:
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, Naturkatastrophen, sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Der Veranstalter wird den Teilnehmer über die nichtdurchführung der Messe informieren.


8. Standmiete und Standplatz:
Als Standmiete gelten die Preise laut Anmeldung als vereinbart. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und daher exklusive Steuern, Gebühren und Abgaben sowie ohne Berücksichtigung einer gebuchten Zusatzausstattung, die gesondert zu bezahlen ist. Eine zusätzliche Gebühr für eine abweichende Standausführung kann im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

9. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen:
Mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung wird dem Teilnehmer die Standgebühr vorgeschrieben. Diese Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Der zugewiesene Stand wird erst dann übergeben, wenn sämtliche Rechnungen termingerecht bezahlt worden sind und keine Außenstände bestehen. Rechnungen müssen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt beanstandet werden, da ansonsten die Rechnung als genehmigt und anerkannt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. ab Fälligkeit sowie € 50,– für jedes Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller verpflichtet sich auch, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen, wobei hierfür die Höchstsätze gemäß Verordnung BGBL Nr. 141/1996 idF BGBl. II Nr. 103/2005
vereinbart werden. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern. Für nicht erfüllte Forderungen des Veranstalters gegen den Teilnehmer, steht dem Veranstalter ein Pfandrecht an allen ausgestellten und eingebrachten Gegenständen zu. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Teilnehmers einzulagern.

10. Steuern, Gebühren und Abgaben:
Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgeschäftsgebühr und Werbeabgaben gehen zu Lasten des Teilnehmers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise. Für den Fall, dass der Veranstalter zur Bezahlung dieser Steuern in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Teilnehmer diese dem Veranstalter zu bezahlen und den Veranstalter schad- und klaglos zu halten.

11. Verkaufsregelung:
Die Gastronomie wird ausschließlich durch den Veranstalter oder einen Vertragspartner des Veranstalters betrieben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Der Teilnehmer hat selbst für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben, insbesondere Steuern.

12. Teilnehmerausweise:
Jeder Teilnehmer erhält für sich und sein Standpersonal kostenlos ein vom Veranstalter zugewiesenes Kontingent an Teilnehmerausweisen, welches von der Standgröße abhängig ist. Werden zusätzliche Teilnehmerausweise benötigt, können diese gegen Entgelt vom Veranstalter bezogen werden.

13. Gestaltung der Stände, Aufbau und Abbau:
Der Teilnehmer erhält vom Veranstalter einen Stand in der gemäß Anmeldung gebuchten Größe (zu hinzunehmenden Abweichungen siehe Punkt 3.). Der jeweilige Stand ist durch eine Bodenmarkierung und im Fall eines 3×3 Meter Standes auch durch eine Rückwand abgegrenzt. Die zugeteilten Standmaße dürfen nicht überschritten werden. Die maximale Standhöhe beträgt 300 cm. Abweichende Standhöhen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Abhängungen von der Hallendecke bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Veranstalters und sind ansonsten unzulässig. Zur Standgestaltung darf nur unbrennbares oder flammsicher imprägniertes Material verwendet werden. Der Veranstalter kann die Platzzuteilung selbst vornehmen und auch abändern. Die Gestaltung des Standes und der dazu notwendige Aufbau sind Sache des Teilnehmers. Der Teilnehmer hat dabei den Charakter und das Erscheinungsbild der Veranstaltung zu beachten. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Teilnehmer die Gestaltung oder Änderungen der Gestaltung vorzuschreiben. Insbesondere Standaufbauten, Gestaltungen und Dekorationen, die dem Stil der Veranstaltung widersprechen, sind nach Anordnung und Wahl des Veranstalters zu ändern oder zu entfernen.
Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist der Teilnehmer verantwortlich. Stände, die das Gesamtbild der Veranstaltung beeinträchtigen, werden vom Veranstalter nicht akzeptiert. Das Gleiche gilt für unzulässige Werbeaussagen. Etwaige behördliche Auflagen (zB Notbeleuchtung, Sprinkleranlagen) sind einzuhalten. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Teilnehmer. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Auf Wänden ist das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden dem Teilnehmer zum Neupreis in Rechnung gestellt. Es ist nicht gestattet, Gegenstände jeglicher Art am Boden, an Wänden und Deckenkonstruktionen zu befestigen bzw. durch mechanische Hilfsmittel anzubringen. Für die Anlieferung, den Auf- und Abbau sowie den Abtransport der Ausstellungsgüter trägt ausschließlich der Teilnehmer das Risiko. Der Veranstalter selbst nimmt keine Sendung in Empfang und haftet in keinem Fall für Verlust und unrichtige Zustellung. Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten und werden dem Teilnehmer gesondert mitgeteilt bzw. finden sich in der Anmeldung zur Veranstaltung. Ist die gemietete Fläche bis zum Ende der Aufbauzeit nicht belegt, hat der Veranstalter das Recht, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigungen über die Fläche anderweitig zu verfügen. Bei der berschreitung der Aufbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Mit dem Standabbau darf unter keinen Umständen vor offiziellem Ende der Veranstaltung begonnen werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,– netto zu entrichten. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Standplatzes auf Kosten des Teilnehmers wiederherzustellen.
Technische Standeinrichtungen: Der Stand verfügt über einen Stromanschluss (230V), an den der Teilnehmer zum Bezug von Energie anschließend darf. Jegliche elektrischen Installationen müssen vom Veranstalter genehmigt werden und dürfen in diesem Fall nur durch gewerbsmäßige Fachleute vorgenommen werden, die vom Veranstalter autorisiert sind, und dürfen nicht von den Teilnehmern selbst durchgeführt werden. Der Betrieb von elektrischen Geräten muss den jeweils gültigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (ÖNORM/ÖVE/DIN). Störungen der elektrischen Versorgung sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt auftreten oder, wenn die Versorgung auf Anordnung der Behörde oder Energielieferanten unterbrochen wird.

14. Benützungszeit:
Als Benützungszeit des Standes gilt der Zeitraum der Messe sowie die für den Auf- und Abbau vereinbarte Zeit. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Messezeit zu benützen und darf den Stand nicht vor dem offiziellen Ende der Messe abbauen. Es gilt unbedingte Betriebspflicht bis zum offiziellen Ende der Innovationstage.
Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im Messegebäude nur in begründeten Ausnahmefällen und nach schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Entstehen dem Veranstalter dadurch zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten, werden diese dem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
Der Abbau/Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgerecht durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgen bzw. beendet sein, widrigenfalls der Veranstalter berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Teilnehmers entfernen und verwahren zu lassen.

15. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen:
Gegenstände und Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur dann eingebracht werden, wenn sie den in Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich über diese einschlägigen Bestimmungen zu informieren. Der Teilnehmer haftet dafür, dass von diesen Gegenständen keine Gefahren ausgehen und Messebesucher, Benutzer und sonstige Dritte davor geschützt sind. Weiters sind neben diesen allgemeinen Vorschriften auch alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Baukonstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Ausführung jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In der Messehalle dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters betrieben werden und sind ansonsten verboten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Teilnehmer daran teilzunehmen.

16. Werbung:
Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass sein Unternehmen in den für die Veranstaltung vorgesehene Medien genannt wird und die damit im Zusammenhang stehenden Gebühren trägt. Pflichteinschaltungen können auch ohne Zustimmung des Teilnehmers vorgenommen werden und sind kostenpflichtig. Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstige Werbematerialien dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Das Anbringen von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Teilnehmern oder dem Veranstalter selbst, ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist. Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes verteilt werden. Werbeaktivitäten außerhalb des Standes sind kosten- und genehmigungspflichtig und rechtzeitig beim Veranstalter anzumelden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern ist gestattet. Der Veranstalter ist innerhalb des Messegeländes im Besitz sämtlicher Werberechte. Werbedurchsagen dürfen nur über die Hauptsprecheranlage des Veranstalters erfolgen. Eigene Werbedurchsagen sind dem Veranstalter untersagt. Der Teilnehmer unterlässt es, während der Messezeit Handlungen (wie z.B. eigene Veranstaltungen, Hausmessen usw.) zu setzen, die geeignet sind, potentielle Besucher des Veranstalters vom Messebesuch abzuhalten. Im Falle des Zuwiderhandelns steht es dem Veranstalter frei, die weitere Ausübung derartiger Maßnahmen und/oder die weitere Teilnahme an der Messe mit sofortiger Wirkung zu untersagen und verpflichtet sich der Teilnehmer zu Räumung seines Standes.

17. Beschädigungen, Diebstahl, Gefahrtragung und Haftung:
Der Veranstalter haftet nicht dafür, wenn dem Teilnehmer, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern bzw. Gästen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B. Diebstahls- Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Teilnehmer selbst abzuschließen. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die vom Teilnehmer in den Messeraum bzw. in den Messestand eingebracht werden, wird vom Veranstalter keine wie immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Teilnehmer trägt das gesamte Risiko im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Messestandes, einschließlich der Vorbereitung und des Auf- und Abbaus. Der Teilnehmer haftet für alle Schäden –auch Folgeschäden-, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu welchem Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung, Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf-
und Abbauarbeiten, alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringen Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung. Der Teilnehmer hat den Veranstalter von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Teilnehmer verpflichtet sich ausdrücklich nur fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Der Veranstalter haftet ausschließlich für Personenschäden, die er oder eine Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

18. Versicherung:
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher des Messestandes betreffen. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und verpflichtet, sich eine Haftpflichtversicherung (zB Veranstaltungshaftpflicht) für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Messe abzuschließen.

19. Reinigung / Entsorgung von Abfällen:
Die Reinigung und Müllentsorgung im Bereich des Messestandes ist vom Teilnehmer zu erledigen. Ansonsten hat dieser dem Veranstalter die dafür anfallenden Kosten, jedenfalls aber € 300,– netto zu ersetzen. Der Standplatz ist vom Teilnehmer in gutem und reinem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Die Reinigung hat außerhalb der Ausstellungszeiten zu erfolgen. Zurückgelassene Standbauelemente, Teppiche und dgl. werden auf Kosten des Teilnehmers nachträglich entsorgt. Sollten dem Veranstalter auf Grund von Verschmutzungen der Messeeinrichtungen Mehrkosten erwachsen, so ist dieser berechtigt, diese vom Teilnehmer zu fordern. Sollte der Veranstalter wegen dieser Verschmutzungen von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Teilnehmer, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Papier und sonstige Abfälle dürfen nicht auf den Fußboden, sondern müssen in die hierfür bestimmten Behälter geworfen werden.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung:
Es wird österreichisches Recht vereinbart und die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen. Erfüllungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehende Verbindlichkeiten ist 4150 Rohrbach-Berg. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Rohrbach vereinbart.

21. Datenschutz:
Der Teilnehmer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten des Teilnehmers automationsunterstützt verarbeitet und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen auch durch andere Unternehmen verwendet werden dürfen. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung stimmt der Teilnehmer der Zustellung von elektronischer Post zu Werbezwecken an ihn zu. Die bekanntgegebenen Daten des Teilnehmers können auch in allen Print- und elektronischen Medien verwendet werden.

22. Sonstiges:
Beide Vertragsparteien verzichten auf die Anfechtung wegen List, Drohung oder Irrtums sowie auf den Einwand der Verkürzung über der Hälfte. Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Ungültigkeit einzelner Teilnahmebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.